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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STEFANIE ELLER CONSULTING

CONSULTING | COACHING | KEYNOTES & IMPULSVORTRÄGE

1. Ausgangssituation & Rahmenbedingungen:

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin (Stefanie Eller) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

1.5. Unternehmer:in ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die das Rechtsgeschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 UGB). „Verbraucher:in“ ist eine Person, für die das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 KSchG).

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Die Tätigkeit der Auftragnehmerin ist in erster Linie eine beratende Tätigkeit, dh eine Auskunftserteilung über wirtschaftliche, rechtliche oder technische Sachverhalte und Zusammenhänge. Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsanwaltsgesetzes. Rechtliche Hinweise erfolgen ausschließlich im Rahmen der gewerblichen Unternehmensberatung und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

Die Beurteilung unternehmerischer Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und die Entscheidung über die unternehmerische Umsetzung liegen alleine beim Auftraggeber. Die Auftragnehmerin haftet daher nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen und sonstigen unternehmerischen Maßnahmen, es sei denn, die unternehmerische Entscheidung wurde auf Grundlage eines schadenersatzrechtlich vorwerfbaren Beratungsfehlers auf Seiten der Auftragnehmerin getroffen.

Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen auf Seiten der Auftraggeber:in bzw des Zielunternehmens, die nicht unmittelbar den Beratungs- und Prüfungsgegenstand bilden, festzustellen. 

2.2. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und der Auftraggeberin.

2.4. Soweit der/die Auftraggeber:in Unternehmer:in im Sinne von Punkt 1.5 ist, verpflichtet er/sie sich, während der Vertragslaufzeit sowie für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Geschäftsbeziehung mit Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung bedient hat, sofern dadurch berechtigte wirtschaftliche Interessen der Auftragnehmerin beeinträchtigt würden.

 

3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3. Der/die Auftraggeber:in stellt sicher, dass der Auftragnehmerin alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von dem/der Auftraggeber:in übermittelten Informationen, Unterlagen und Daten als richtig und vollständig anzunehmen und darauf aufzubauen, sofern nicht offenkundige Unrichtigkeiten vorliegen.

3.4. Der/die Auftraggeber:in sorgt – soweit erforderlich – dafür, dass betroffene Mitarbeiter:innen sowie eine gegebenenfalls bestehende Arbeitnehmer:innenvertretung (Betriebsrat) rechtzeitig in geeigneter Weise informiert und eingebunden werden, sofern dies für die Durchführung des Auftrags notwendig ist.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2. Soweit der/die Auftraggeber:in Unternehmer:in im Sinne von Punkt 1.5 ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Auftragnehmerin oder von ihr eingesetzter Dritter zu gefährden. Dies gilt insbesondere für Abwerbeversuche von Mitarbeiter:innen oder beauftragten Dritten während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von 12 Monaten danach.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend der Auftraggeberin Bericht zu erstatten.

5.2. Der/die Auftraggeber:in erhält nach Abschluss des Auftrags – soweit vereinbart – eine Dokumentation oder einen Bericht innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Auftrags.

5.3. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1. Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und seinen/ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Der/die Auftraggeber:in erhält ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

 

6.2. Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbraucher:innen, soweit gesetzliche zwingende Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Gewährleistung

7.1. Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 

7.2. Gegenüber Unternehmer:innen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der/die Auftraggeber:in.

7.3 Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7.4 Bei Dienstleistungen besteht Gewährleistung nur hinsichtlich der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch hinsichtlich eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

 

8. Haftung / Schadenersatz

8.1. oweit der/die Auftraggeber:in Unternehmer:in ist, haftet die Auftragnehmerin dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; nicht für (leichte) Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen. Für einen möglichen Gewinnentgang wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

8.2. Schadenersatzansprüche von Unternehmer:innen können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.3. Ist der/die Auftraggeber:in Unternehmer:in, hat er/sie jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein grobes Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

8.4. Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Die Auftragnehmerin haftet in diesem Zusammenhang nur für ein Auswahlverschulden.

8.5. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bis zu einem maximalen Betrag in der Höhe des 5-fachen des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Nettohonorars (ausschließlich allfälliger Auslagenersätze), höchstens aber bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00.

8.6. Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen. Eine Einschränkung der Haftung besteht gegenüber Verbraucher:innen nur insoweit, als dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggeber:in erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggeber:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, deren sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht jedoch vollständig auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß wie für eigenes Verschulden.

9.4 Die Schweigepflicht besteht zeitlich unbegrenzt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind gesetzlich vorgesehene Offenlegungspflichten.

9.5 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des/der Auftraggeber:in verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

9.6 Der/die Auftraggeber:in leistet Gewähr, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind, insbesondere Informationspflichten eingehalten und erforderliche Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.

 

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen. Rechnungen sind mit Zugang fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten oder sonstige notwendige Aufwendungen sind vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.

10.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggeber:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin gegenüber Unternehmer:innen den Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 30 % des Honorars für jene Leistungen vereinbart, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erbracht wurden.

10.4 Gegenüber Verbraucher:innen gelten im Falle eines Rücktritts oder einer Vertragsauflösung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.

10.5 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmer:innen werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB verrechnet. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

 

12. Stornobedingungen

12.1 Stornobedingungen richten sich grundsätzlich nach den im jeweiligen Angebot oder in der individuellen Vereinbarung festgelegten Regelungen.

12.2 Sofern im Angebot keine gesonderten Stornobedingungen definiert sind, gilt Folgendes:

a) Bei Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins durch Unternehmer:innen bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin fallen keine Stornokosten an.

b) Bei Absage innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem Termin werden 50 % des vereinbarten Honorars verrechnet.

c) Bei Absage innerhalb von 7 Kalendertagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen wird das vereinbarte Honorar zu 100 % verrechnet.

12.3 Gegenüber Verbraucher:innen gelten diese Stornobedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Allfällige gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

 

13. Dauer des Vertrages

13.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit Abschluss des jeweiligen Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung, sofern keine abweichende Laufzeit, insbesondere im Rahmen eines Retainer-Modells, vereinbart wurde.

13.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder 

  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

  • wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit einer Vertragspartei bestehen und diese trotz Aufforderung weder Vorauszahlungen leistet noch eine angemessene Sicherheit stellt.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen gegenüber Unternehmer:innen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen gegenüber Unternehmer:innen nicht.

Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Formvorschriften. Individuelle mündliche Vereinbarungen mit Verbraucher:innen bleiben wirksam, sofern sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

14.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. 

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten mit Unternehmer:innen ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin ausschließlich zuständig.

Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

 

15. Mediationsklausel

15.1. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Auftraggeber:innen, die Unternehmer:innen im Sinne von Punkt 1.5 sind.

15.2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden gerichtliche Schritte frühestens ein Monat nach Scheitern der Verhandlungen eingeleitet.

15.3. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können im Rahmen eines allfälligen Gerichts- oder Schiedsverfahrens als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.

Meine Leistungen

Hier finden Sie einen Überblick über alle meine Leistungen

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MMag. Stefanie Eller

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